Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung:

Von heute auf Morgen kann alles anders sein:

Sie unterziehen sich einem Routineeingriff, erleiden einen Sauerstoffmangel und sind danach auf Hilfe angewiesen. Vielleicht gehen Sie gleich aus dem Haus, stürzen ohne ersichtlichen Grund und tragen einen bleibenden Hirnschaden davon. Oder Sie sind Beteiligter an einem Unfall und werden Ihr Leben querschnittsgelähmt und hilfsbedürftig im Rollstuhl weiterführen. Vielleicht bekommen Sie einen Schlaganfall und sind danach auf Hilfe angewiesen.

Wer kümmert sich nun um Ihre Angelegenheiten? Eine Angehörigenstellvertretung kennt das deutsche Recht bei Volljährigen nämlich nicht. Wer weiß, wie Sie im Pflegefall gern leben möchten, welche Gewohnheiten Sie beibehalten möchten oder welches Pflegeheim Ihnen am liebsten wäre? Wer kümmert sich um das Begleichen von Rechnungen, wer stellt die notwendigen Anträge um Sie finanziell zu versorgen? Wer schützt Sie vor Schaden, wenn Sie sich in Ihrer Krankheit selbst gefährden und wer stellt Ihre medizinische Versorgung sicher, macht Arzttermine und kümmert sich um Unterlagen? Auch in diesem Falle gibt es Vorsorgevollmachten:

Ihre Vorsorgevollmacht:

Im Gegensatz zur Generalvollmacht wird eine Vorsorgevollmacht erst dann wirksam, wenn Sie geschäftsunfähig werden. Eine Vorsorgevollmacht muss keine bestimmte Form oder Inhalt haben. Sie können frei bestimmen, welcher geschäftsfähige Angehörige Sie vertreten darf und in welchen Bereichen Sie vertreten werden. Ihr Bevollmächtigter muss niemandem Rechenschaft ablegen und handelt völlig frei. Sollten Sie keine Person haben, der sie in dem Umfang vertrauen, können Sie eine Betreuungsverfügung erstellen.

 

 

Ihre Betreuungsverfügung:

Sollten Sie der rechtlichen Betreuung bedürfen, aber keine Vorsorgevollmacht erstellt haben, kommt es zum sogenannten Betreuungsverfahren. Hier wird vom Gericht geprüft, in welchen Bereichen Sie überhaupt vertreten werden müssen. Ihr Betreuer darf Sie dann in allen weiteren Bereichen nicht vertreten, zudem muss er mindestens 1x jährlich einen Bericht verfassen, wie er die Betreuung führt und in welchen Fällen er Sie vertreten hat Ersetzen durch: Sie bleiben voll geschäftsfähig, es sei denn in einem Bereich wurde ein Einwilligungsvorbehalt erteilt. In einer Betreuungsverfügung kann man eine oder zwei Personen oder Vereine benennen, von denen man betreut werden möchte. Man kann aber auch Personen ausschließen, von denen man nicht betreut werden möchte.

Ihre Patientenverfügung:

Mit einer Patientenverfügung sorgen Sie für den Fall vor, dass Sie sich nicht mehr zu Ihrer Behandlung äußern können. Durch diese Verfügung sorgen Sie dafür, dass Ihre behandelnden Ärzte und Ihre Angehörigen wissen, wie sie behandelt werden möchten. Eine Patientenverfügung sollte so aufgebaut sein, dass der Arzt erkennen kann wie Ihre Entscheidungen zustande kommen. Dies kann er im seltensten Fall bei den typischen Ankreuzbögen. Wir helfen Ihnen gern mit unserer Erfahrung, eine individuelle Patientenverfügung nach Ihren Wünschen zu erstellen.

 

 

 

 

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Jennifer Kühnen
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